Aussetzung der ALG-II Sanktionen beenden - Rückkehr zum Prinzip des Förderns und Forderns [MIT-Präsidium]

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde als

Der Beschluss wurde als Antrag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion an den 35. Parteitag der CDU eingereicht.

Datum des Artikels 11.08.2022
Beschluss

Die CDU Deutschlands fordert:

Die CDU Deutschlands spricht sich dafür aus, dass das von der Ampel beschlossene Sanktionsmoratorium beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II mit sofortiger Wirkung beendet wird.

Begründung:

Die Ampel-Koalition hat die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent zu mindern, bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 ausgesetzt. Wer sich etwa weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, wird nicht mehr bestraft. Im Falle von Meldeversäumnissen oder Terminverletzungen dürfen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter ebenfalls befristet bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 erst ab dem zweiten Versäumnis Kürzungen von maximal zehn Prozent des Regelsatzes aussprechen.

Das Sanktionsmoratorium stellt eine Abkehr vom Prinzip „Fördern und Fordern“ dar. Seit Juli 2022 wird zwar noch gefördert aber nicht mehr gefordert. Mit der sanktionsfreien Zahlung von Leistungen gehen Arbeits- und Bildungsanreize verloren. Denn die Bereitschaft arbeitsfähiger Hartz-IV-Empfänger, eine Arbeit aufzunehmen oder sich für mögliche Jobs zu qualifizieren, ist nicht mehr Voraussetzung für den Leistungsbezug.

Dieses Signal ist destruktiv. Vorneweg werden damit Langzeitarbeitslose sich selbst überlassen. Der Impuls, den eine Sanktion auch positiv entfalten kann, geht verloren. Es gibt zudem eine volkswirtschaftliche Betroffenheit. In Deutschland herrscht bereits jetzt ein akuter Arbeitskräftemangel. Jede Arbeitskraft wird gebraucht. Schließlich wird damit den rund 40 Millionen Erwerbstätigen, die Steuern und Sozialabgaben zahlen, signalisiert: Leistung lohnt sich nicht mehr.

Aus diesen Gründen haben Einrichtungen wie die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag sowie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die Aussetzung kritisiert und als falsch bewertet. Diese Fachleute fordern, die Sanktionen beizubehalten und sie mindestens wie vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil aus November 2019 bestätigt anzuwenden. Die Karlsruher Richter erlaube bei einer Totalverweigerung der Leistungsempfänger auch eine Totalsanktion, weil es an der Hilfebedürftigkeit mangelt.

Arbeitsfähige Arbeitslose sollen deshalb künftig wieder nur dann Leistungen nach dem SGB II bekommen, wenn sie durch ihre Arbeitsleistung oder zumindest die Bereitschaft zur Arbeitsleistung einen Beitrag an die Solidargemeinschaft leisten und damit zugleich ihre Chancen erhöhen, aus dem Leistungsbezug herauszukommen.